Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Ab dem 01. März ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten, das „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)“. Das neue Gesetz gestattet Forschungs- und Unterrichtseinrichtungen die begrenzte erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Was ändert sich?

  • §52a ist jetzt §60a
  • Es dürfen jetzt bis zu 15% eines Werkes über studip oder den elektronischen Semesterapparat der UB zur Verfügung gestellt werden
  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung können sogar bis zu 75 % eines Werkes verwendet werden
  • Einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift können verwendet werden
  • Einige Werke können sogar komplett bereitgestellt werden: vergriffene Werke, sogenannte Werke mit geringem Umfang, das sind Druckwerke bis 25 Seiten, Noten mit 6 Seiten, Filme und Musikstücke von 5 Minuten Länge)
  • Dabei fällt keine Einzelvergütung an
  • Aber: vollständige Artikel aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften dürfen nicht verwendet werden

Weitere Infos entnehmen Sie bitte:
https://www.tu-braunschweig.de/lehrende/recht/urheberrechtsgesetz
Infoseite des Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg
Gesetzgebungsverfahren UrhWissG beim BMJV